Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht (BFH)

Übernimmt der Käufer eines Grund­stücks ein per­sön­liches Wohnungs­recht, erhöht sich die Bemes­sungs­grund­lage für die Grund­erwerb­steuer um den kapi­tali­sier­ten Wert des Wohnungs­rechts. Bei dem per­sön­lichen Wohnungs­recht handelt es sich nicht um eine dauernde Last i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG (BFH, Urteil v. 22.10.2025 – II R 32/22; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

 

Hintergrund: Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäft bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegen­leistung unter anderem der Kaufpreis einschließ­lich der vom Käufer über­nommenen sonstigen Leistungen.

Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ausdrücklich auch die Belastungen, die auf dem Grund­stück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes über­gehen. Eine Ausnahme gilt jedoch für auf dem Grund­stück ruhende dauernde Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).