Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung (BFH)

Ergeht nach Schluss der münd­lichen Ver­hand­lung der Be­schluss, dass die Ver­hand­lung ver­tagt und ein neuer Ter­min von Gerichts wegen be­stimmt wird, kann grund­sätz­lich nicht davon aus­gegan­gen werden, dass das FG die Ab­sicht hatte, die münd­liche Ver­hand­lung ledig­lich zu unter­brechen (BFH, Beschluss v. 14.1.2026 – II B 7/25; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

 

Hintergrund: § 119 Nr. 1 FGO erfasst auch diejenigen Fälle, in denen über die Rechts­streitig­keit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. Aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten Verbot der Entziehung des gesetz­lichen Richters folgt, dass die Recht­sprechungs­organe nicht anders besetzt werden dürfen, als dies in den allge­meinen Normen der Gesetze und der Geschäfts­vertei­lungs­pläne vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe führt zu einer unvor­schrifts­mäßigen Besetzung des Gerichts i. S. des § 119 Nr. 1 FGO, die als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden kann.