KaffeeStG: Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht (BFH)

Im Fall der Durch­fuhr von Röst­kaffee durch das Steuer­gebiet hält der­jenige den Kaffee in Besitz und wird Steuer­schuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG in der bis 31.10.2022 gelten­den Fas­sung, der die un­mit­tel­bare Sach­herr­schaft über den Kaffee aus­übt (BFH, Urteil v. 14.10.2025 – VII R 13/23; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

 

Hintergrund: Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb­lichen Zwecken anders als in den in § 17 Abs. 1 KaffeeStG genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht gemäß § 17 Abs. 2 KaffeeStG die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee nicht für das Steuer­gebiet bestimmt ist und unter Berück­sichtigung des § 17 Abs. 4 Satz 2 KaffeeStG durch das Steuergebiet befördert wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KaffeeStG). Demnach hat, wer Kaffee nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KaffeeStG durch das Steuergebiet durchführen will, dies dem Hauptzollamt Stuttgart vor der Durchfuhr anzuzeigen (§ 26 der Kaffee­steuer­verordnung – KaffeeStV -). Die Anzeige ist vom Beförderer abzugeben.