Änderung bestandskräftiger ESt-Bescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (BFH)

Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ge­stützte Ände­rung eines be­stands­kräf­tigen Ein­kom­men­steuer­bescheids zum Zwecke der Zu­sam­men­ver­an­lagung dann nicht mehr in Be­tracht, wenn die Umw­and­lung der Lebens­partner­schaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der An­trag auf Ände­rung des Be­scheids erst nach dem 31.12.2020 ge­stellt wurde. Zweifel an der Ver­fas­sungs­mäßig­keit der Über­gangs­vor­schrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO be­stehen nicht (BFH, Urteil v. 16.10.2025 – III R 18/23; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

 

Hintergrund: Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuer­bescheid zu erlassen, aufzu­heben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuer­liche Wirkung für die Ver­gangen­heit hat (rück­wirkendes Ereignis). Die Fest­setzungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem das Ereignis eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO).

Wurde eine Lebens­partner­schaft bis zum 31.12.2019 gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umge­wandelt, sind § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 233a Abs. 2a AO ent­sprechend anzu­wenden, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Auf­hebung oder Änderung eines Steuer­bescheids zur nach­träglichen Berück­sichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berück­sichtigter Rechtsfolgen beantragt haben, Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.