Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019 und Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF (BFH)

Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Ein­führungs­gesetzes zur Ab­gaben­ord­nung gesetz­lich ver­länger­ten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Fest­setzung von Ver­spätungs­zu­schlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beach­ten. Die Frist­ver­länge­rung durch das Ein­führungs­gesetz zur Ab­gaben­ord­nung ist keine Frist­ver­länge­rung i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO (BFH, Urteil v. 30.7.2025 – X R 7/23; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

 

Hintergrund: Gegen denjenigen, der seiner Verpflich­tung zur Abgabe einer Steuer­erklärung nicht oder nicht frist­gemäß nachkommt, kann ein Ver­spätungs­zuschlag im Wege der Ermess­ensent­scheidung fest­gesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Von der Fest­setzung eines Verspä­tungs­zuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungs­pflich­tige glaubhaft macht, dass die Verspätung ent­schuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfül­lungs­gehilfen ist dem Erklärungs­pflich­tigen zuzurechnen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO).

Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist ein Ver­spätungs­zuschlag im Wege einer gebundenen Ent­scheidung unter anderem dann festzu­setzen, wenn eine Steuer­erklärung, die sich auf ein Kalender­jahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalender­jahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alter­native 1 AO).

Entgegen dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Ver­spätungs­zuschlag für diejenigen Steuer­erklärungen des Jahres 2019, die nach Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO bis zum 31.8.2021 abzugeben sind, nicht schon dann festzu­setzen, wenn sie nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalender­jahres abgegeben werden. Die Vorschrift gilt vielmehr mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 14 Monaten ein Zeitraum von 20 Monaten tritt. Das entspricht dem Stichtag 31.8.2021.