Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung (BFH)

Die Kapital­verkehrs­frei­heit nach Art. 63 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päischen Union wird nicht dadurch ver­letzt, dass die steuer­liche Berück­sichti­gung einer Spende an eine in der Schweize­rischen Eid­genos­sen­schaft ansäs­sige Stiftung den im Mit­glied­staat des Spenders gelten­den natio­nalen Anfor­derun­gen unter­worfen wird (BFH, Urteil v. 1.10.2025 – X R 20/22; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

 

Hintergrund: Spenden zur Förde­rung steuer­begüns­tigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO können gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu den dort genannten Höchst­beträgen als Sonder­ausgaben abge­zogen werden. Voraus­setzung für den Abzug ist, dass die Spenden an einen der in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Empfänger geleistet werden. Als mögliche Empfänger werden genannt: eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffent­liche Dienst­stelle, die in einem Mitglied­staat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkom­men über den Euro­päischen Wirt­schafts­raum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (Nr. 1), eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuer­befreite Körper­schaft, Personen­vereini­gung oder Vermögens­masse (Nr. 2) und eine Körper­schaft, Per­sonen­vereini­gung oder Vermögens­masse, die in einem Mitglied­staat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuer­befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (Nr. 3).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körper­schaft­steuer solche Körper­schaften, Personen­vereini­gungen und Ver­mögens­massen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungs­geschäft oder der sonstigen Verfas­sung und nach der tatsächlichen Geschäfts­führung aus­schließlich und unmit­telbar gemein­nützigen, mild­tätigen oder kirch­lichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).