Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten (BFH)

Der Senat ist nicht über­zeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG inso­fern ver­fas­sungs­widrig ist, als der Sonder­aus­gaben­abzug die Haus­halts­zuge­hörig­keit des Kindes vor­aus­setzt (vgl. bereits BFH, Urteil v. 11.5.2023 – III R 9/22, BStBl II 2023, 861). Dies gilt auch, soweit die Be­treu­ungs­auf­wen­dun­gen des­jenigen Eltern­teils, der das Kind nicht in seinen Haus­halt auf­genom­men hat, nicht mehr durch den Frei­betrag für den Betreu­ungs und Er­ziehungs oder Aus­bildungs­bedarf abge­deckt sind (BFH, Urteil v. 27.11.2025 – III R 8/23; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

 

Hintergrund: Als Sonder­ausgaben abzugs­fähig sind u.a. 80 % (im Streit­jahr 2018: 2/3) der Aufwen­dungen, höchstens 4.800 € je Kind (im Streitjahr 2018: 4.000 €), für Dienst­leistun­gen zur Betreu­ung eines zum Haushalt des Steuer­pflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebens­jahres einge­tretenen körper­lichen, geistigen oder seelischen Behin­derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.