Korrektur eines Verlustfeststellungsbescheids (FG)

Ein Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien ist nicht zu berücksichtigen, wenn weder die Voraussetzungen zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO noch gemäß § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG gegeben sind (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2025 – 10 K 1274/24 F; rechtskräftig).