Steuererklärung und Ausschlussfristen (BFH NV)

Die Einreichung einer ord­nungs­gemäßen Steuer­erklärung beim Finanz­gericht inner­halb der Aus­schluss­fristen gem. § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO reicht nicht nur zur Bezeich­nung des Klage­begehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeich­nung der Beschwer i. S. des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die ange­gebe­nen Besteue­rungs­grund­lagen von denen des ange­grif­fenen Bescheids ab­weichen. Gleiches gilt bei Wieder­holung einer bereits abge­gebe­nen Steuer­erklärung oder der Ein­reichung einer geän­derten Steuer­erklärung (BFH, Beschluss v. 30.10.2025 – X B 113, 114/24, NV; veröf­fent­licht am 27.11.2025).

 

Hintergrund: Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klage­begehrens bezeich­nen. Fehlt es daran, kann der Vor­sitzende oder der Bericht­erstat­ter dem Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die erforder­liche Ergänzung eine Frist mit aus­schließender Wirkung setzen. Verstreicht die formal wirksam gesetzte Ausschluss­frist, ohne dass der Gegen­stand des Klage­begehrens ange­geben ist, wird die Klage unheilbar unzulässig.

Ferner kann nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO der Vorsitzende oder der Bericht­erstatter dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berück­sichti­gung oder Nicht­berück­sichti­gung im Verwal­tungs­verfahren er sich beschwert fühlt.