Schenkungsteuer/Verfahrensrecht: Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung (BFH)

Verlangt das Finanz­amt nach einer Anzeige des Steuer­pflich­tigen gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Abgabe einer Schen­kung­steuer­erklä­rung, endet die Anlauf­hem­mung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Steuer­erklä­rung einge­reicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalender­jahres nach dem Jahr der Steuer­ent­stehung (Bestäti­gung des BFH-Urteils v. 27.8.2008 – II R 36/06) (BFH, Urteil v. 27.8.2025 – II R 1/23; veröf­fent­licht am 27.11.2025).

 

Hintergrund: Eine Steuerfest­setzung sowie ihre Auf­hebung und Änderung sind nicht mehr zuläs­sig, wenn die Fest­setzungs­frist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Fest­setzungs­frist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Steuer ent­standen ist (§ 170 Abs. 1 Alternative 1 AO). Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist dann, wenn eine Steuer­erklärung oder eine Steuer­anmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die Anzeige einge­reicht beziehungs­weise erstattet wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalender­jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.