SGB VI Anpassungsgesetz

Mit dem SGB VI‑Anpassungsgesetz (SGB VI‑AnpG) vom 22. Dezember 2025 hat der Gesetzgeber mehrere Änderungen beschlossen, die für die Lohnabrechnung ab 2026 relevant sind.

Kurzfristigkeit in der Landwirtschaft

Die Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft wird aufgrund des SGB VI-Anpassungsgesetzes ab 2026 ausgeweitet.

Besonders wichtig für viele Betriebe: Die Regeln zur kurzfristigen Beschäftigung in der Landwirtschaft wurden deutlich erweitert.

Was ändert sich ab dem 01.01.2026?

Der zentrale Punkt betrifft § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, der die Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigungen regelt. Während bisher für alle Branchen einheitlich galt:

  • maximal 3 Monate oder
  • maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr,

gilt ab 2026 für landwirtschaftliche Betriebe eine erhöhte Grenze:

15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Damit reagiert der Gesetzgeber auf den hohen saisonalen Arbeitskräftebedarf in der Landwirtschaft.

Neuregelung ab 01.07.2026: Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben

Mit der Reform des § 6 SGB VI bringt der Gesetzgeber zum 01.07.2026 eine wichtige Neuerung für geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Erstmals wird es möglich, eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder aufzuheben – allerdings nur einmalig und unter klaren Verfahrensregeln.

Für Arbeitgeber und Lohnabrechnung bedeutet das: Neue Prozesse, neue Fristen und erhöhte Aufmerksamkeit bei Mehrfachbeschäftigungen.

Was gilt bisher – und was ändert sich ab01.07.2026 ?

Bisher (bis 30.06.2026):

  • Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
  • Diese Befreiung ist dauerhaft bindend.
  • Bei mehreren Minijobs gilt der Antrag einheitlich für alle Beschäftigungen.

Neu ab01.07.2026:

  • Die Befreiung kann einmalig auf Antrag wieder aufgehoben werden.
  • Die Bindungswirkung bleibt bestehen – aber mit dem neuen Absatz 6 wird eine Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ermöglicht.
  • Die Aufhebung gilt ebenfalls einheitlich für alle Minijobs.