Gewerbesteuer: Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Steuergegenstand der GewSt (Oberste Finanzbehörden der Länder)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, dass die Grundsätze des BFH-Urteils v. 6.6.2019 – IV R 30/16 über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.11.2025 – FM3-G 1401-2/6).
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil vom 6.6.2019 u.a. die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.8.2019).
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1.10.2020 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.10.2020) hat die Finanzverwaltung entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Die obersten Finanzbehörden haben hierzu nun wie folgt Stellung genommen:
- Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.10.2020 werden aufgehoben.
- Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 – IV R 30/16 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Hinweis:
Der Erlass ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

