Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau (BFH)
Eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung i. S. von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des Streitjahres (2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar „neu“ im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde (BFH, Urteil v. 12.8.2025 – IX R 24/24; veröffentlicht am 23.10.2025).
Hintergrund: Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten weiteren Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben den Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Diese Begünstigung, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, fordert insbesondere, dass durch die Baumaßnahmen „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnungen geschaffen werden, die die Voraussetzungen von § 181 Abs. 9 BewG erfüllen (§ 7b Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG).

