Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als agB (BMF)

Das BMF hat allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen (agB) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/025).

Hintergrund: Durch das JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Mit dem neuen Schreiben wurde das BMF-Schreiben v. 6.4.2022, BStBl. I 2022 S. 617 überarbeitet.

Hinweise:

Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das BMF-Schreiben v. 6.4.2022 (BStBl I 2022 S. 617).

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.