Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen (BFH)

Ein selbstän­diger Lehrer er­bringt eine unmit­tel­bar dem Schul- und Bil­dungs­zweck dienende Unter­richts­leistung an einer berufs­bilden­den Einrich­tung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppel­buchst. bb UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) steuer­frei, wenn dieser Leistung ein zum Ein­rich­tungs­träger be­stehen­des Rechts­ver­hältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Ein­rich­tung persön­lich unter­richtet (BFH, Urteil v. 15.5.2025 – V R 23/24; veröf­fent­licht am 16.10.2025).

 

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppel­buchst. bb UStG sind die unmit­telbar dem Schul- und Bildungs­zweck dienenden Unter­richts­leistungen selbstän­diger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufs­bildenden Einrich­tungen, soweit diese die Voraus­setzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen, von der Umsatz­steuer befreit. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen insbe­sondere vor, wenn die zuständige Landes­behörde bescheinigt, dass die private Schule oder die andere allgemein- oder berufs­bildende Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristi­schen Person des öffent­lichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungs­gemäß vorbereitet (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG).