Abzug ersparter Mietaufwendungen als agB (BFH)

Ersparte Miet­auf­wen­dungen, die beim Gesell­schafter zu einer vGA führen, kön­nen inso­weit als agB abge­zogen werden, als sie behin­derungs­beding­ten Mehr­auf­wand dar­stellen (BFH, Urteil v. 17.6.2025 – VI R 15/23; veröf­fent­licht am 16.10.2025).

 

Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Ein­kommen­steuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangs­läufig größere Aufwen­dungen als der übe­rwiegen­den Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Ein­kommens­verhält­nisse, gleicher Vermögens­verhält­nisse und gleichen Familien­stands erwachsen. Aufwen­dungen entstehen einem Steuer­pflichtigen zwangs­läufig, wenn er sich ihnen aus recht­lichen, tatsäch­lichen oder sittlichen Gründen nicht ent­ziehen kann, soweit die Aufwen­dungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemes­senen Betrag nicht über­steigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).