Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Erfordernis der Anforderung einer Lesebestätigung bei Übersendung eines Einspruchs per E-Mail

Wird ein Einspruch per E-Mail einge­legt, so ist das Unter­lassen der An­forde­rung einer Empfangs- oder Lese­bestäti­gung ohne Ein­fluss auf das Ver­schul­den der Frist­ver­säum­nis im Rahmen eines Wieder­ein­setzungs­antrags (BFH, Urteil v. 29.4.2025 – VI R 2/23; veröf­fent­licht am 9.10.2025).

 

Hintergrund: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetz­liche Frist einzu­halten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wieder­einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dabei dem Vertre­tenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 110 Abs. 2 AO muss der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinder­nisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt werden.