Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (BFH)

Zur Beantwor­tung der Frage, ob die Finanz­behörde Kennt­nis von den für die Steuer­fest­setzung wesent­lichen tat­säch­lichen Um­ständen hat, ist auf die­jenigen Per­sonen abzu­stel­len, die inner­halb der zu­ständi­gen Finanz­behörde organi­sationsm­äßig für die Bear­bei­tung des Steuer­falls beru­fen sind bzw. die den (zu ändern­den) Steuer­bescheid erlas­sen haben. Elek­tro­nische Daten, die nicht auto­matisch zur Papier­akte/elek­tro­nischen Akte gelan­gen, son­dern ledig­lich auf Daten­speichern der Finanz­behörde zum Ab­ruf bereit­liegen, sind nicht schon des­halb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuer­num­mer des Steuer­pflich­tigen ver­knüpft sind (BFH, Urteil v. 14.5.2025 – VI R 14/22; veröf­fent­licht am 9.10.2025).

 

Hintergrund: Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuer­fest­setzung nicht mehr zulässig, wenn die Fest­setzungs­frist abge­laufen ist. Die Fest­setzungs­frist beträgt für die Einkommen­steuer gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre, soweit eine Steuer hinter­zogen, und fünf Jahre, soweit eine Steuer leicht­fertig verkürzt worden ist.

Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Fest­setzungs­frist mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist eine Steuer­erklärung einzu­reichen, beginnt die Fest­setzungs­frist abweichend mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Steuererklärung einge­reicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalender­jahres, das auf das Kalender­jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).