Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung
Der BFH äußert sich zum Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung.
Aktuelle Rechtsprechung
Mit Beschluss vom 29.08.2025 (V B 34/25) hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu versagen ist, wenn im Abholfall keine Gelangensbestätigung des Abnehmers vorliegt.
Vorinstanz
Die Entscheidung knüpft an das Urteil des FG Niedersachsen vom 13.05.2025 (5 K 9/25)an, das bislang noch nicht im Volltext veröffentlicht ist. Auch der BFH selbst hat gem. § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO auf eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung verzichtet.
Kernfrage
Kann der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStGim Abholfall auch ohne Gelangensbestätigung gewährt werden?
Die Antwort auf diese Frage ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung: Gerade Abholfälle gelten seit jeher als besonders risikobehaftet, weil der Lieferer die tatsächliche Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat kaum kontrollieren kann.
Einordnung
- Grundsatz: Für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist der Nachweis des Gelangens ins übrige Gemeinschaftsgebiet erforderlich.
- Seit 2020: Einführung der sog. „Gelangensvermutung“ (§ 17a UStDV) mit alternativen Belegen (z. B. Spediteursbescheinigung, CMR, Zahlungsbelege, Lieferscheine).
- Praxis: Gerade im Abholfall verlangt die Finanzverwaltung in der Regel eine Gelangensbestätigung des Abnehmers. Ohne diese steigt das Risiko der Versagung der Steuerbefreiungerheblich.
- Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG): Dieser soll den Lieferer schützen, wenn er gutgläubig auf die Erfüllung der Voraussetzungen vertraut. Offen ist aber, ob dieser Schutz auch dann greift, wenn zentrale Nachweise – wie die Gelangensbestätigung – fehlen.
Handlungsempfehlung für die Praxis
Unternehmen sollten Abholfälle besonders sorgfältig dokumentieren:
- USt-IdNr. des Abnehmers prüfen und dokumentieren
- Stimmige und lückenlose Belegkette sicherstellen (Rechnung, Lieferschein, Zahlungsnachweis, CMR etc.)
- Zeitnahe Dokumentation der Abholung und Übergabe
- Alternativbelege nach § 17a UStDV nutzen, wenn eine Gelangensbestätigung nicht vorliegt
- Interne Risikoprozesse etablieren (z. B. Freigabe durch Steuerabteilung oder externen Berater)
Fazit
Die anstehende BFH-Entscheidung dürfte wichtige Leitlinien liefern, ob der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG auch ohne Gelangensbestätigung gewährt werden kann.Bis dahin gilt: Keine innergemeinschaftliche Lieferung ohne belastbare Nachweise!Gerade im Abholfall ist die Gelangensbestätigungweiterhin das sicherste Instrument.

