Anonyme Anzeige beim Finanzamt
Der IX. Senat des BFH hat geurteilt, dass ein Steuerpflichtiger im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige hat, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittele insoweit keine weitergehenden Rechte.
Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige sei im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen. Zwar seien Informationen in einer anonymen Anzeige, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst, jedoch müsse eine Finanzbehörde über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem Betroffenen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen (Az.: IX R 25/24).

