Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (BFH)
Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl. BFH, Urteil v. 21.7.1966 – I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F.) berufen (BFH, Urteil v. 21.5.2025 – III R 32/22; veröffentlicht am 28.8.2025).

