Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (BFH)

Rückver­siche­rungs­unter­nehmen unter­liegen nicht der für be­stimmte Erst­ver­siche­rungs­unter­nehmen gelten­den Ver­pflich­tung, ein dem Zugriff Dritter ent­zogenes Sonder­vermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf ge­stützte Aus­nahme von der Hinzu­rech­nung der auf Bar­depots gezahl­ten Zinsen (vgl. BFH, Urteil v. 21.7.1966 – I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F.) berufen (BFH, Urteil v. 21.5.2025 – III R 32/22; veröf­fent­licht am 28.8.2025).