Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Das BMF hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht, welches das BMF-Schreiben v. 29.4.2024 ersetzt (BMF, Schreiben v. 8.8.2025 – III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).
Hintergrund: Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.
Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.
Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
- Vorproduzierte Inhalte
- Live-Streaming
- Dienstleistungskommission
- Leistungskombination
- Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote
- Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Hinweise:
Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 29.4.2024 – III C 3 – S 7117- j/21/10002:004.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr.14 und Nr. 20, 21 und 22 Buchst. a UStGsowie im Hinblick auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in allen offenen Fällen anzuwenden.
Zudem sind die Grundsätze dieses Schreibens im Hinblick auf den Leistungsort auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024ausgeführt werden.
Für vor dem 1.1.2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Regelungen des BMF-Schreibens v. 29.4.2024 – III C 3 – S 7117-j/21/10002:004, beruft. Dies gilt dann auch hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden Eingangsleistungen.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

