Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG (BFH)

Die Anfor­derungen an eine Rech­nung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Doku­ment jedenfalls dann, wenn es den Rech­nungs­aus­stel­ler, den (vermeint­lichen) Leistungs­empfänger, eine Leistungs­beschrei­bung sowie das Entgelt und Angaben zur geson­dert ausge­wiesenen Umsatz­steuer enthält (Bestäti­gung der BFH-Recht­sprechung) (BFH, Beschluss v. 19.3.2025 – XI R 4/22; veröf­fent­licht am 14.8.2025).

Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen Steuer­betrag geson­dert ausweist, obwohl er zum geson­derten Ausweis der Steuer nicht berech­tigt ist (unberech­tigter Steuer­ausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausge­wiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leisten­der Unter­nehmer abrechnet und einen Steuer­betrag geson­dert ausweist, obwohl er nicht Unter­nehmer ist oder eine Liefe­rung oder sonstige Leistung nicht ausführt.