Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit

Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vor­läufig er­klärter Steuer­bescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuer­pflich­tigen geän­dert werden (BFH, Urteil v. 29.4.2025 – VI R 14/23; veröf­fent­licht am 7.8.2026).

Hintergrund: Soweit die Finanz­behörde eine Steuer vor­läufig fest­gesetzt hat, kann sie die Fest­setzung aufheben oder ändern. Wenn die Unge­wissheit beseitigt ist, ist eine vor­läufige Steuer­festsetzung aufzu­heben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine aus­gesetzte Steuer­fest­setzung ist nachzuholen. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuer­fest­setzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 nur auf Antrag des Steuer­pflichtigen für end­gültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzu­heben oder zu ändern ist (§ 164 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AO).

Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG sind Aufwen­dungen des Steuerpflichtigen für seine Berufs­ausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungs­kosten, wenn der Steuer­pflichtige zuvor bereits eine Erstaus­bildung (Berufs­aus­bildung oder Studium) abge­schlossen hat oder wenn die Berufs­ausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienst­verhält­nisses stat­findet. Eine Berufs­ausbildung als Erstaus­bildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durch­geführt wird.