Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide (BFH)

Aus der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 AO folgt, dass die An­lauf­hem­mung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch bei der Inan­spruch­nahme von Haf­tungs­schuld­nern anzu­wenden ist, wenn der Haf­tungs­schuld­ner auf­grund gesetz­licher Pflich­ten (§§ 34, 35 AO) Steuer­erklä­rungen oder Steuer­anmel­dungen für einen Vertre­tenen abzu­geben hat (BFH, Urteil v. 18.3.2025 – VII R 20/23; veröf­fent­licht am 7.8.2025).

Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Fest­setzungs­frist, wenn eine Steuer­erklärung oder eine Steuer­anmel­dung einzu­reichen oder eine Anzeige zu erstat­ten ist, mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Steuer­erklärung, die Steuer­anmel­dung oder die Anzeige einge­reicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des drit­ten Kalender­jahres, das auf das Kalender­jahr folgt, in dem die Steuer ent­standen ist, es sei denn, dass die Fest­setzungs­frist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt.