Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens (BFH)

Ein Darlehen kann auch dann im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alter­native 2 EStG „un­mittel­bar“ für die An­schaf­fung oder Her­stellung einer Wohnung auf­genom­men worden sein, wenn es ur­sprüng­lich für die An­schaf­fung oder Her­stel­lung eines Erst­objekts auf­genom­men worden war und später für die An­schaf­fung oder Herstel­lung eines Zweit­objekts umge­widmet worden ist (BFH, Urteil v. 27.11.2024 – X R 24/23; veröf­fent­licht am 31.7.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG kann der Zulage­berechtigte das in einem Alters­vorsorge­vertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Aus­zahlungs­phase unmittelbar für die Anschaf­fung oder Herstel­lung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufge­nommenen Dar­lehens verwenden (sog. Ent­schuldungs­alter­native).