Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Die entgelt­liche Über­nahme ärzt­licher Not­fall­dienste durch einen Arzt (unter Frei­stel­lung des ur­sprüng­lich ein­geteil­ten Arztes von sämt­lichen Ver­pflich­tungen im Zusam­men­hang mit diesem Dienst) ist unab­hängig davon, wem gegen­über diese sonstige Leistung er­bracht wird, als Heil­behand­lung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (BFH, Urteil v. 14.5.2025 – XI R 24/23; veröf­fent­licht am 24.7.2025).

 

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind „Heil­behand­lungen im Bereich der Human­medizin, die im Rahmen der Aus­übung der Tätig­keit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“, steuerfrei.