Ferienwohnung: erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Eine Ferienwohnung stellt eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet (FG Münster, Urteil v. 15.5.2025 – 12 K 1916/21 F, Revision zugelassen).

Hintergrund: Eine erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Zwar verweist § 9 Abs. 3 EStG nicht ausdrücklich auf § 9 Abs. 4 EStG. Nach Ansicht des Senats ist § 9 Abs. 4 EStG aber mit Blick auf die Zielsetzung des § 9 Abs. 3 EStG – der Gleichstellung von Nichtarbeitnehmern mit Arbeitnehmern – ebenfalls entsprechend auch auf die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung heranzuziehen.