Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt (BVerfG)
Das BVerfG hat das Verfahren zu einer Richtervorlage des BFH betreffend den § 50d Abs. 10 EStG eingestellt (BVerfG, Beschluss v. 4.7.2025 – 2 BvL 15/14, veröffentlicht am 17.7.2025).
Hintergrund: Gegenstand des § 50d Abs. 10 EStG ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.

