Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften (BFH)
Der BFH hat dem EuGH drei Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigungen im nationalen Recht (§§ 51 bis 68 AO) vorgelegt (BFH, Beschluss v. 22.5.2025 – V R 22/23; veröffentlicht am 17.7.2025).
Hintergrund: Nach § 57 Abs. 3 AO verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 1 AO, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen des §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.

