Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften (BFH)

Der BFH hat dem EuGH drei Fragen zur Aus­legung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeits­weise der Euro­päischen Union in der Fas­sung des Vertrags von Lissa­bon zur Ände­rung des Vertrags über die Euro­päische Union und des Ver­trags zur Grün­dung der Euro­päischen Gemein­schaft (AEUV) in Bezug auf gemein­nützig­keits­recht­liche Steuer­ver­günsti­gungen im natio­nalen Recht (§§ 51 bis 68 AO) vorgelegt (BFH, Beschluss v. 22.5.2025 – V R 22/23; veröf­fent­licht am 17.7.2025).

 

Hintergrund: Nach § 57 Abs. 3 AO verfolgt eine Körperschaft ihre steuer­begüns­tigten Zwecke auch dann unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 1 AO, wenn sie satzungs­gemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körper­schaft, die im Übrigen die Voraus­setzun­gen des §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.