Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern (BFH)
Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht (BFH, Urteil v. 30.4.2025 – X R 12 13/22; veröffentlicht am 17.7.2025).
Hintergrund: Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1 HGB), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

