Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“ (BFH)

Bedient sich ein leisten­der Unter­nehmer zur Ein­ziehung seiner Ent­gelt­forde­rungen gegen die Leis­tungs­empfän­ger eines anderen Unter­nehmers (Zahlstelle), verein­nahmt er das Entgelt spätes­tens dann, wenn die Zahlun­gen der Leis­tungs­empfän­ger bei der Zahl­stelle ein­gehen. Der Um­stand, dass die Zahl­stelle den verein­nahm­ten Betrag nicht an den leis­tenden Unter­nehmer weiter­leitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemes­sungs­grund­lage für die vom Unter­nehmer an die Leis­tungs­empfän­ger erbrach­ten Leis­tungen mindert (BFH, Urteil v. 30.4.2025 – XI R 15/22; veröf­fent­licht am 10.7.2025).

 

Hintergrund: Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuer­pflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuer­pflichtigen inner­gemein­schaft­lichen Erwerb unein­bringlich geworden, kommt es gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu einer sinngemäßen Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG. Aufgrund dieses Verweises hat der Unter­nehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausge­führt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag bei Uneinbringlichkeit zu berichtigen.