Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren (FG)

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO (FG Hamburg, Beschluss v. 10.2.2025 – 4 V 4/25; rechtskräftig).