Neuerungen beim Verfahren nach § 10b EStG zur Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen ab dem VZ 2025

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) informiert über Neuerungen beim Verfahren nach § 10b EStG bei Zuwendungen an ausländische Organisationen (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 30.4.2025 – VI 302 – S 2223 -717).

Hintergrund: Bei Zuwendungen an ausländische Organisationen war – nach der bis einschließlich VZ 2024 geltenden Rechtslage – der Zuwendende verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuerklärung nachzuweisen. Hierzu waren auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) einzureichen.

Das FinMin informiert über folgende Neuerungen:

  • Ab dem VZ 2025 entlastet das BZSt die Finanzämter von der Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen bei Zuwendungen an ausländische Zuwendungsempfänger. Für die Berücksichtigung der Zuwendung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist vom Zuwendungsempfänger nach § 50 Absatz 1 EStDVeine Zuwendungsbestätigung erforderlich.
  • Ausländische Zuwendungsempfänger sind seit dem 1.1.2025 berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind (§ 50 Absatz 1 Satz 3 EStDV). Die Prüfung zur Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister übernimmt – ausschließlich für diese Fälle – das BZSt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 47b FVG). Der Antrag auf Aufnahme in das ZER kann online beim BZSt gestellt werden.
  • Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern ist nunmehrlediglich zu prüfen, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Ist ein Eintrag nicht gegeben, kann die Zuwendung nicht berücksichtigt werden.

Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 30.4.2025 – VI 302 – S 2223 – 717