Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG

§ 4f EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpas­sungs­gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) – AIFM StAnpG – findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM StAnpG – seit dem 31.7.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG – erst­mals Anwen­dung für Schuld­über­nahmen, Schuld­bei­tritte und Erfül­lungs­über­nahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 enden­den Wirt­schafts­jahr erfolgen (BFH, Urteil v. 20.3.2025 – IV R 27/22; veröf­fent­licht am 3.7.2025).

 

Hintergrund: Werden Verpflich­tungen über­tragen, die beim ursprüng­lich Verpflich­teten Ansatz­verboten, -beschrän­kungen oder Bewertungs­vorbe­halten unter­legen haben, ist nach § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirt­schafts­jahr der Schuldüber­nahme und den nach­folgenden 14 Jahren gleich­mäßig verteilt als Betriebs­ausgabe abziehbar. Wurde für Verpflichtungen im Sinne des § 4f Abs. 1 EStG ein Schuld­beitritt oder eine Erfül­lungs­über­nahme mit ganzer oder teilweiser Schuld­frei­stellung verein­bart, gilt § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG für die vom Freistellungsberechtigten an den Frei­stellungs­ver­pflich­teten erbrachten Leistungen ent­sprechend (§ 4f Abs. 2 EStG).

Hintergrund: Werden Verpflich­tungen über­tragen, die beim ursprüng­lich Verpflich­teten Ansatz­verboten, -beschrän­kungen oder Bewertungs­vorbe­halten unter­legen haben, ist nach § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirt­schafts­jahr der Schuldüber­nahme und den nach­folgenden 14 Jahren gleich­mäßig verteilt als Betriebs­ausgabe abziehbar. Wurde für Verpflichtungen im Sinne des § 4f Abs. 1 EStG ein Schuld­beitritt oder eine Erfül­lungs­über­nahme mit ganzer oder teilweiser Schuld­frei­stellung verein­bart, gilt § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG für die vom Freistellungsberechtigten an den Frei­stellungs­ver­pflich­teten erbrachten Leistungen ent­sprechend (§ 4f Abs. 2 EStG).