Gesetzgebung: Bauturbo“-Regelung im BauGB beschlossen

Die Bundesregierung hat am 18.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ beschlossen. Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Hintergrund: Bereits in der letzten Legislaturperiode hatte der Bundestag über die Einführung einer befristeten Sonderregelung in Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur Erweiterung der Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGBund § 34 Absatz 3a BauGB sowie die Verlängerung bzw. Entfristung der mit dem Baulandmobilisierungsgesetz befristet eingeführten Instrumente zur Beratung vor.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Als weitgehende Flexibilisierung für den Wohnungsbau wird die Einführung eines neuen § 246e BauGB vorgeschlagen, der befristet bis zum Ablauf des 31.12.2030 für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit soll eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde bedürfen. Im Außenbereich soll der neue § 246e BauGB nur eingeschränkt zur Anwendung kommen.
  • Die Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Abs. 3 BauGB und § 34 Abs. 3a BauGB sollen erweitertwerden. Auch hier bedarf die Zulassungsentscheidung zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll in einem neuen § 36a BauGB näher geregelt werden.
  • Verschiedene befristete Regelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.6.2021 zur Mobilisierung zusätzlicher Bauflächen (in § 201a BauGB) und Stärkung des Wohnungsbestands (in § 250 BauGB) sollen um jeweils fünf Jahre auf den Stichtag 31.12.2031 bzw. 2030 verlängert werden.
  • Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB sollen um Immissionswerte und Emissionskontingente erweitert werden. In begründeten Fällen sollen Abweichungen von der TA Lärm zulässig sein. Hierdurch soll die Rechtssicherheit entsprechender Festsetzungen erhöht und die Möglichkeiten der planerischen Lärmkonfliktbewältigung gestärkt werden.
Für den Fall, dass sich der Bebauungsplan aufgrund eines Fehlers als unwirksam erweist und die Wohnbebauung bereits realisiert wurde, sollen Einschränkungen des genehmigten Betriebs einer gewerblichen oder industriellen Anlage aufgrund heranrückender Wohnbebauung sowie Kostenrisiken für über die allgemeinen Betreiberpflichten der geräuschemittierenden Anlage hinausgehenden Lärmschutz für die geräuschemittierenden Anlagen rechtlich ausgeschlossen werden; dem dient die Neuregelung des § 216a BauGB zu den Fehlerfolgen.

Hinweise:

Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)veröffentlicht. Dort finden Sie auch einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema.

Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause erfolgen. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Herbst 2025 abgeschlossen sein.