Versteuerung von Erstattungszinsen

Welche Auswirkungen hat die BMF-Allgemeinverfügung vom 20.02.2025 hinsichtlich der Versteuerung von Erstattungszinsen?

Hintergrund zur Besteuerung von Erstattungszinsen

Erstattungszinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige zahlt, sind steuerpflichtige Einnahmen. Dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelung in § 233a AO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Allgemeinverfügung des BMF vom 20.02.2025

Mit der Allgemeinverfügung vom 20.02.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun alle noch anhängigen Einsprüche und Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Bescheiden zur Besteuerung von Erstattungszinsen zurückgewiesen. Dies betrifft insbesondere folgende Festsetzungen und Feststellungen:

  • Einkommensteuerbescheide,
  • Körperschaftsteuerbescheide,
  • Gewerbesteuermessbescheide,
  • gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,
  • gesonderte Verlustfeststellungen gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG,
  • Bescheide, die eine Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen.

Betroffene Steuerpflichtige können gegen diese Allgemeinverfügung nicht mehr mit einem Einspruch vorgehen. Einzig die Erhebung einer Klage bleibt als Rechtsmittel möglich. Diese muss innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden.

Steuerliche und rechtliche Konsequenzen

Die Entscheidung des BMF führt dazu, dass viele Steuerpflichtige keine Erfolgsaussichten mehr in einem Einspruchsverfahren haben. Die Festsetzung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen bleibt somit bestehen, wodurch eine generelle steuerliche Entlastung durch gerichtliche Überprüfung erschwert wird.

Handlungsempfehlung

Angesichts der geklärten Rechtslage erscheint die Einlegung einer Klage wenig erfolgversprechend. Steuerpflichtige sollten stattdessen prüfen, ob in besonderen Fällen ein Antrag auf Billigkeitserlass nach § 163 AO erfolgversprechend sein könnte. Dies könnte insbesondere bei wirtschaftlicher Unbilligkeit oder besonderen individuellen Härtefällen in Betracht kommen.