Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung

Eine Mitteilung an den Steuer­pflicht­igen, dass die durch­geführ­te Außen­prüfung zu keiner Ände­rung der Besteue­rungs­grund­lagen ge­führt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), stellt – ob­wohl sie eine Ände­rungs­sperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO be­wirkt – keinen Ver­wal­tungs­akt dar (Be­stäti­gung der Recht­sprechung: BFH, Urteil v. 20.2.2025 – IV R 17/22; veröf­fent­licht am 15.5.2025).

Hintergrund: Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO können Steuer­bescheide, soweit sie auf­grund einer Außen­prüfung ergangen sind, nur aufge­hoben oder geändert werden, wenn eine Steuer­hinter­ziehung oder eine leicht­fertige Steuer­ver­kürzung vorliegt. Dies gilt nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auch in den Fällen, in denen eine Mittei­lung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gegen­über dem Steuer­pflich­tigen erfolgt ist, dass die Außen­prüfung zu keiner Änderung der Besteue­rungs­grund­lagen führt.