Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die zu erstatten sind

Ausländische Anteils­eigner­gesell­schaften, denen einbe­haltene Kapital­ertrag­steuer auf Gewinn­aus­schüt­tungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richt­linie (MTR) i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstat­ten ist, haben auf der Grund­lage des Unions­rechts einen Verzin­sungs­anspruch, wenn ihnen die Erstat­tung der Steuer­beträge unter Ver­stoß gegen das Unions­recht vorent­halten wird oder die Kapital­ertrag­steuer von vorn­herein unter Ver­stoß gegen das Unions­recht einbe­halten wird (BFH, Urteil v. 25.2.2025 – VIII R 32/21; veröf­fent­licht am 15.5.2025).

 

Hintergrund: Nach der EuGH-Recht­sprechung ver­stößt § 50d Abs. 3 EStG gegen die Nieder­lassungs­frei­heit und die Kapital­verkehrs­freiheit (EuGH, Urteile v. 20.12.2017 – C 504/16 „Deister Holding“ und C 613/16 „Juhler Holding“ (s. hierzu Kahlen­berg, IWB 4/2018 S. 145) sowie EuGH, Beschluss v. 14.6.2018 – C-440/17 „GS“ (s. hierzu Wage­mann, IWB 21/2018 S. 829) und ist daher nur eingeschränkt anwendbar. Die dort aufge­stellte generelle Miss­brauchs­vermutung kann im Einzel­fall durch den Steuer­pflich­tigen erfolg­reich wider­legt werden.