Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die zu erstatten sind
Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird (BFH, Urteil v. 25.2.2025 – VIII R 32/21; veröffentlicht am 15.5.2025).
Hintergrund: Nach der EuGH-Rechtsprechung verstößt § 50d Abs. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH, Urteile v. 20.12.2017 – C 504/16 „Deister Holding“ und C 613/16 „Juhler Holding“ (s. hierzu Kahlenberg, IWB 4/2018 S. 145) sowie EuGH, Beschluss v. 14.6.2018 – C-440/17 „GS“ (s. hierzu Wagemann, IWB 21/2018 S. 829) und ist daher nur eingeschränkt anwendbar. Die dort aufgestellte generelle Missbrauchsvermutung kann im Einzelfall durch den Steuerpflichtigen erfolgreich widerlegt werden.

