Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefer-gegenstand

Die Lieferung einer Wasch­kommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vor­steuer­abzug von einer Privat­person erwor­benen) Kommode und aus (mit Recht zum Vor­steuer­abzug erwor­benen) Sanitär­gegen­ständen (Wasch­becken, Arma­turen etc.) zusam­men­setzt, unter­liegt nicht der Dif­ferenz­besteue­rung, weil der Liefer­gegen­stand teil­weise zum Vor­steuer­abzug berech­tigt hat (Anschluss an EuGH, Urteil Bawaria Motors v. 19.7.2012 – C 160/11, EU:C:2012:492) (BFH, Urteil v. 11.12.2024 – XI R 9/23; veröf­fent­licht am 24.4.2025).

 

Hintergrund: Die Anwendung der Differenz­besteuerung ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nur möglich, wenn die Gegen­stände an den Wieder­verkäufer im Gemeinschafts­gebiet geliefert wurden (Satz 1) und für diese Lieferung Umsatz­steuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Satz 2 Buchst. a) oder die Differenz­besteuerung vorge­nommen wurde (Satz 2 Buchst. b).