Umsatzsteuer | Reemtsma-Direktanspruch (BFH)

Der sich aus dem Unions­recht entsprechend dem Urteil des EuGH Reemtsma Cigaretten­fabriken v. 15.3.2007 erge­bende Direkt­anspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rech­nung für eine – bereits er­brachte oder noch zu erbringende – Leistung zu Unrecht gesondert ausge­wiesen wurde (BFH, Urteil v. 5.12.2024 – V R 11/23; veröf­fent­licht am 24.4.2025).

 

Hintergrund: Nach dem aus dem Unions­recht hergeleiteten „Reemtsma-Anspruch“ kann ein Leistungs­empfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatz­steuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltend­machung der Erstattung vom Leistenden unmög­lich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf das EuGH-Urteil v. 15.3.2007 – C-35/05 Reemtsma Cigaretten­fabriken.