Stromsteuer: Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung

Die Entnahme von Strom im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alter­native 2 StromStG erfolgt nicht aus­schließ­lich durch die Person, die „den Schalter umlegt“, sondern kann auch Personen zuge­rechnet werden, die auf­grund einer beson­deren Ein­wir­kungs­mög­lich­keit auf eine andere Person und die strom­ver­brauchen­den Anlagen die tat­säch­liche Sach­herr­schaft über diese ausüben (BFH, Urteil v. 15.10.2024 – VII R 31/21; veröf­fent­licht am 10.4.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG entsteht die Stromsteuer dadurch, dass der Versorger dem Versor­gungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Strom­erzeugung entnommen wird, von der Steuer befreit. Zur Strom­erzeugung entnommen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG wird nach § 12 Abs. 1 StromStV Strom, der in den Neben- und Hilfs­anlagen einer Strom­erzeugungs­einheit insbesondere zur Wasser­aufbe­reitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frisch­luft­versorgung, Brenn­stoff­versorgung oder Rauch­gas­reinigung (Nr. 1) oder der in Pump­speicher­kraft­werken von den Pumpen zum Fördern der Speicher­medien (Nr. 2) zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

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