Erbschaftsteuer: Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbe-Tafeln für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Anwendung geschlechter­differen­zieren­der Sterbe­tafeln bei der Bewertung lebens­läng­licher Nutzun­gen und Leistun­gen für Zwecke der Erb­schaft- und Schenkung­steuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG ver­stößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (BFH, Urteil v. 20.11.2024 – II R 38/22; veröf­fent­licht am 10.4.2025).

 

Hintergrund: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebens­läng­lichen Nutzungen und Leistun­gen mit dem Viel­fachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzu­setzen. Die Verviel­fältiger sind nach der Sterbe­tafel des Statis­tischen Bundes­amtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröf­fent­lichung der Sterbetafel durch das Statis­tische Bundesamt folgenden Kalender­jahres anzu­wenden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG).