Körperschaftsteuer: Organschaft und atypisch stille Beteiligung II
Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStGan den Organträger abführen kann (BFH, Urteil v. 11.12.2024 – I R 17/21; veröffentlicht am 3.4.2025).

