Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG – Ausschließlichkeitsgebot

Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist auch dann zu gewähren, wenn eine Betriebsvorrichtung entgeltlich mitüberlassen wird, das Ausschließlichkeitsgebot jedoch in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht erfüllt ist (FG Münster, Urteil v. 12.3.2025 – 10 K 1656/21 G, Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG findet auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern eine Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen in der Höhe des anteiligen Gewerbeertrags statt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Die erweiterte Kürzung steht demnach nur solchen Unternehmen zu, die „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen (Ausschließlichkeitsgebot).

Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 BewG. Danach gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird.