Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft

Ein als Zahnarzt zuge­lasse­ner Mit­unter­nehmer übt im Rahmen eines Zusam­men­schlus­ses von Berufs­trägern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gege­benen­falls äußerst gering­fügigen behan­delnden Tätig­keit vor allem und weit über­wiegend organi­sato­rische und admini­stra­tive Leistun­gen für den Praxis­betrieb der Mit­unter­nehmer­schaft erbringt. Die eigene frei­beruf­liche Betäti­gung eines Mit­unter­nehmers kann auch in Form der Mit- und Zusam­men­arbeit statt­finden (BFH, Urteil v. 4.2.2025 – VIII R 4/22; veröf­fent­licht am 27.3.2025).