Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aus­steller bezeich­neten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstel­lung der Rech­nung mitge­wirkt hat oder dass ihr die Ausstel­lung ander­weitig nach den für Rechts­geschäfte geltenden Rege­lungen, zu denen auch das Recht der Stell­vertre­tung gehört, zuzu­rechnen ist. Ein vom Vor­eigen­tümer veran­lasster unrich­tiger Steuer­ausweis i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grund­stücks­erwer­ber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zuge­rechnet werden (BFH, Urteil v. 5.12.2024 – V R 16/22; veröf­fent­licht am 27.2.2025).

 

Hintergrund: Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unter­nehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuer­betrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Steuerschuldner ist in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG – ebenso wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – der Unter­nehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).