Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft (BFH)

Die Zahlung eines so­ge­nann­ten Markt­er­schlie­ßungs­zu­schus­ses an eine aus­län­di­sche (gege­benen­falls) „nahe­stehen­de“ Gesell­schaft kann dem Fremd­ver­gleich stand­halten und betrieb­lich veran­lasst i. S. des § 4 Abs. 4 EStG sein, wenn damit höhere Lizenz­ein­nahmen er­zielt wer­den sol­len. Eine Ent­nahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG schei­det dann aus (BFH, Urteil v. 20.5.2026 – IV R 37/23; veröf­fent­licht am 24.9.2026).

 

Hintergrund: Entnahmen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirt­schafts­güter (Barent­nahmen, Waren, Erzeug­nisse, Nutzungen und Leistun­gen), die der Steuer­pflich­tige dem Betrieb für sich, für seinen Haus­halt oder für andere betriebs­fremde Zwecke im Laufe des Wirt­schafts­jahres ent­nommen hat.

Nach oben scrollen