Nicht steuerbare Personalgestellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (FG)
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch eine Personalgestellung nicht als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 3 UStG (Streitjahre 2013 bis 2016) bzw. § 2b UStG (Streitjahr 2017) tätig, wenn die Personalgestellung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und nicht im Wettbewerb zu privaten Unternehmen erbracht wird (FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil v. 26.3.2025 – 14 K 1953/20; Revision anhängig, BFH-Az. V R 16/25).

