Neuregelung der elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten (BMF)
Das BMF hat zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1.1.2026 sowie Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung des § 122a AO Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 13.8.2026 – IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237).
Hintergrund: Am 1.1.2026 ist § 122a AO in der gem. Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) in Kraft getreten, wodurch sich zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf (im Weiteren „elektronische Bekanntgabe“) ergeben. Ergänzend hierzu wurde im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geregelt, dass § 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. erst auf Verwaltungsakte anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2026 bekanntgegeben werden (vgl. Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO).
Die gesetzlichen Änderungen betreffen insbesondere den Wegfall des Einwilligungserfordernisses für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die zeitlich verschobene Anwendung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO erst ab dem 1.1.2027 sowie den Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Abruf. Für weitergehende Informationen hierzu verweisen wir auf das BMF-Schreiben.
Ab dem 1.1.2026 gilt laut BMF in allen offenen Fällen betreffend die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten im Übrigen u.a. Folgendes:
- Elektronische Bekanntgabe ab dem 1.1.2026:Verwaltungsakte werden im Jahr 2026 nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn zuvor im ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht aktiv für die jeweilige Vollmacht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde.
- Elektronische Bekanntgabe ab dem 1.1.2027:Nach der neuen Fassung des § 122a AO ist für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten ab dem 1.1.2027 keine ausdrückliche Einwilligung mehr notwendig. Damit wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wird. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.
- Antrag auf postalische Bekanntgabe: Anträge auf postalische Bekanntgabe sind erstmalig für Bekanntgaben ab dem 1.1.2027 erforderlich und sollten über das Online-Portal „ELSTER“ gestellt oder widerrufen werden. Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags kann für sämtliche Verwaltungsakte in Bezug auf dieselbe Steuernummer nur einheitlich ausgeübt werden.
- Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung: Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärungsabgabe werden Steuerbescheide ohne ausdrücklich gestellten Antrag auf postalische Bekanntgabe ab dem 1.1.2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben.
- Verwaltung von Steuernummern unter ELSTER:Unter dem Menüpunkt „Bekanntgabe verwalten“ können im jeweiligen ELSTER-Account mehrere Steuernummern verwaltet werden (die „eigene“ Steuernummer als Einzelperson, die „gemeinsame“ Steuernummer bei Zusammenveranlagung und/oder die Steuernummer einer nicht-natürlichen Person). Die Art und Weise der Bekanntgabe (also elektronisch oder postalisch) kann sodann für jede Steuernummer ausgewählt werden.
- Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe:Nach § 122a Abs. 1 AO steht den Finanzbehörden in Bezug auf die tatsächliche Vornahme der elektronischen Bekanntgabe sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch ab dem 1.1.2027 weiterhin ein Ermessen zu. Es handelt sich bei der elektronischen Bekanntgabe insbesondere nicht um einen Rechtsanspruch der Beteiligten. So kann beispielsweise von der Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe aus technischen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden. Die elektronische Bekanntgabe ist bundesweit derzeit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit (noch) nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Umsatzsteuer- sowie Feststellungsbescheide.
- Elektronische Bekanntgabe trotz Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO:Nicht in allen Fällen, in denen ein Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AOgestellt wurde, kann verwaltungsseitig eine elektronische Bekanntgabe vollkommen ausgeschlossen werden. So ist es zum Beispiel möglich, dass sich ein Antrag auf postalische Bekanntgabe mit der elektronischen Bekanntgabe so eng zeitlich überschneidet, dass er nicht mehr berücksichtigt werden kann. Ungeachtet dessen gelten in diesen Fällen die für die tatsächlich erfolgte Form der Bekanntgabe einschlägigen Vorschriften.
Hinweise:
Weitergehende Informationen zur elektronischen Bekanntgabe können Sie dem BMF-Schreiben entnehmen sowie dem neu gefassten Anwendungserlass zu § 122a AO.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

